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Verleumdungen im
Internet - eine unheilbare Seuche?
Haftung bei Chats, Foren, Blogs und Gästebüchern
In Chats, Foren, Blogs und Gästebüchern wird unter dem Deckmantel der
Anonymität oft beleidigt, verleumdet oder
es werden falsche Tatsachen behauptet.
Dies kann für den Betreiber des Forums oder Gästebuches
weitreichende Folgen haben:
Welche Einträge sind rechtswidrig?
Strafrechtlich relevant kann die Beleidigung im Sinne des § 185
Strafgesetzbuch sein. Hierunter versteht man einen Angriff auf
die Ehre eines anderen, durch Kundgabe von Nicht- Gering- oder
Missachtung. Ob eine wüste Beschimpfung darunter fällt, hängt
vom Einzelfall ab, insbesondere davon, in welchem Zusammenhang
diese erfolgt. Bei einem Forum, in dem sich regelmäßig bspw.
Schüler aufhalten, kann der strafrechtliche Grad einer
Beleidigung ein anderer sein, als in einem Informationsportal
für Gewerbetreibende. Strafrechtlich und zivilrechtlich relevant
ist auch die Verleumdung, gemäß § 187 Strafgesetzbuch. Eine
Verleumdung ist eine wissentlich falsche Tatsachenbehauptung.
Eine harte und deutliche Kritik bspw. an Firmen ist erlaubt,
wenn sie der Wahrheit entspricht. Ist dies nicht der Fall,
besteht unter anderem ein Unterlassungsanspruch gegen den
Urheber des Eintrages. Da dieser oftmals nicht zu ermitteln ist,
haftet in diesem Fall der Forum Betreiber.
In dem Fall, den das Landgericht Trier entschieden hatte, war
der Kläger bspw. ein Steuerberater, dem im Gästebucheintrag
verschiedene Straftaten vorgeworfen wurde.
Die im Internet oft beobachtende Disclaimer vermögen hier an der
Haftung des Betreibers nichts zu ändern.
Bei Online-Chats ist der Inhalt, da er sofort sichtbar ist, in
der Regel durch den Betreiber nicht zu kontrollieren. Der
Betreiber hat daher eine Art "virtuelles Hausrecht" mit dem er
Teilnehmer ausschließen kann.
Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 2/00) im
Jahr 2000 bestätigt. Um von vorn herein klare Regeln
aufzustellen, welche Äußerungen erlaubt sind oder nicht, sollte
der Betreiber verbindliche Nutzungsbedingungen zur Grundlage der
Nutzung des Chats machen.
Daneben haftet natürlich auch derjenige, der einen
rechtswidrigen Eintrag in ein Gästebuch oder einen Chat
eingebracht hat. Eine Identifikation ist jedoch oftmals nur
möglich, wenn Logfiles bestehen und die IP-Adresse bekannt ist.
Jedoch wird es auch in diesem Fall schwierig sein, vom Provider
den Namen des Teilnehmers zu erhalten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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Forenhaftung/Störerhaftung Meinungsforum
Mit Foren Haftung wird schlagwortartig die Haftung der
Betreiber von Foren für rechtswidrige Beiträge
ihrer Nutzer bezeichnet. Die Voraussetzungen der Haftung
wäre zwischen den Untergerichten umstritten, die Frage
wurde aber vom BGH mittlerweile geklärt.
BGH v. 27.3.2007
Der BGH hat mit seiner
Entscheidung vom 27.3.2007 (Az. VI ZR 101/06)
entschieden, dass ein durch einen Beitrag
in einem
Online Forum Verletzter auch
einen Anspruch gegen den Betreiber hat, wenn dieser
Kenntnis von der
Rechtsverletzung hat. Die Haftung tritt unabhängig von
der Zugriffsmöglichkeit des Verletzten auf den Nutzer
ein, d.h.
der Betreiber haftet auch, wenn dem Verletzten der
Verfassers des Beitrags bekannt ist.
Die vorhergehenden Urteile der Untergerichte im
Einzelnen:
OLG München, 09.11.2006
Das OLG München hat eine Klage abgewiesen, mit der ein
Foren Betreiber für die Urheberrechtsverletzung eines
Nutzers durch Einstellen geschützten Kartenmaterials in
Haftung genommen werden sollte. Der Foren Betreiber sei
weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung.
Das OLG hat damit ein Urteil des LG München vom
8.12.2005 (Az. 7 O 16341/05) bestätigt, das seine
Ausführungen unter anderem darauf stützt, dass dem Foren
Betreiber eine Kontrolle der Rechtslage nicht zumutbar
gewesen sei. Ein Haftung des Foren Betreibers trete erst
ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit ein (OLG München v.
09.11.06, Az. 6 U 1675/06).
OLG Düsseldorf, 07.06.2006
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Betreiber
eines Online Forums die Vorab Kontrolle von
Nutzerbeiträgen auf rechtswidrigen Inhalt nicht zumutbar
ist. Er ist erst ab Mitteilung zur unverzüglichen
Prüfung und ggf. Entfernung eines Beitrages verpflichtet
(OLG Düsseldorf v. 07.06.06, Az. I-15 U 21/06).
LG Hamburg, 2.12.2005
Das LG Hamburg hat entschieden,
dass der Betreiber eines
Online-Forums auch ohne
Kenntnis als Störer für rechtswidrige Beiträge seiner
Nutzer haftet. Die Verbreitung rechtswidriger
Forumsbeiträge durch den Betreiber verletze bei
fortbestehender Wiederholungsgefahr einen gewerblichen
Kläger in seinem Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Dem Foren Betreiber sei "technisch (...) eine solche
Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich," da er
sein "Forum in der Weise einrichten kann, dass die
Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche
Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden."
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